Anforderungen an medizinische Waage

  • Hallo!

    Ich habe mehrfach die Aussage gefunden, dass medizinische Waagen die Genauigkeitsklasse III haben müssen.
    Bis jetzt konnte ich aber nicht feststellen, wo dies eigentlich vorgeschrieben wird. Wer kann mir einen Tipp geben?
    Danke!

  • Zum Zeitpunkt der Fragestellung war das alte Eichrecht noch gültig. Hier gab es die folgende Vorgabe:


    gemäß § 6 Abs. 5 Eichordnung (altes Eichrecht, bis 31.12.2014 gültig)

    Zitat

    "dürfen Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie mindestens der Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) angehören"


    Ein paar Ausnahmen für bestimmte Produkte oder Sachbereiche waren in der alten Eichordnung Anlage 9 Nr. 5 geregelt:

    Zitat

    5. Verwendungspflichten
    Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse IIII dürfen abweichend von § 6 Abs. 5 verwendet werden
    5.1 für Sand, Kies, Abfälle, Aushub und Abbruchmaterial,
    5.2 als Baustoffwaagen in Baustoffaufbereitungsanlagen für Transportbeton, Mörtel, Teersplit und ähnliche Baustoffe,
    5.3 zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs,
    5.4 zur Feststellung des Geburtsgewichts.

    Anmerkung: Klasse IIII wird tatsächlich so geschrieben, nach den römischen Ziffern wäre IV korrekt(er)

    Die oben genannte Vorgabe ist zum 31.12.2014 aufgehoben!


    Im Zuge des neuen Eichrechtes

    MessEG: Mess- und Eichgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/messeg/
    MessEV: Mess- und Eichverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/messev/
    (neues Eichrecht seit 01.01.2015 gültig)

    wird in den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr explizit die Verwendung einer Handelswaage (Genauigkeitsklasse III) gefordert, jedoch werden gewisse Anforderungen gestellt:

    § 31 MessEG: Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten (u. A. Einhaltung der wesentlichen Anforderungen)
    § 34 MessEG: Vermutungswirkung (wenn Regeln des REA erfüllt werden)
    § 23 MessEV: Aufstellung, Gebrauch und Wartung von Messgeräten (Genauigkeit Verwendungszweck, Messbereich, ...)
    § 24 MessEV: Vermutungswirkung (Verweis auf Regeln des REA)


    Da wie bereits erwähnt nicht explizit eine Handelswaage gefordert wird, hat der sogenannte "Regelermittlungsauschuss" nach
    § 46 Abs. 1 Nr. 3 MessEG "Regelungen und Erkentnisse ermittelt, um die Pflichten von Personen näher zu bestimmen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden"


    Das aktuellste Dokument (Stand: April 2016) dazu findet man unter https://www.ptb.de/cms/metrologis…undstellen.html

    Im Übrigen bezieht sich diese Vorgabe nicht nur auf elektromechanische Waagen (siehe Punkte 2.4 ff des REA-Dokumentes).


    Info REA:
    "Der Regelermittlungsausschuss (REA) nach § 46 des Mess- und Eichgesetztes ermittelt auf der Grundlage des Standes der Technik Regeln,
    Erkenntnisse und technische Spezifikationen für Messgeräte, für Verfahren der Konformitätsbewertung und für Personen, die Messgeräte oder Messwerte verwenden."

    Quelle: https://www.ptb.de/cms/metrologis…tungen/rea.html