Hallo,
habt ihr alle die Gesetzesänderung zum 01.01.2015 (ja, 2015) mitbekommen?
https://ssl.bremen.de/eichamt/sixcms…der+V3.4935.pdf
1. Korrekte Verwendung von Messgeräten
Messgeräte müssen bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet
und verwendet werden.
2. Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)
Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu
beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist,
wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem
zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist
durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.
3. Messrichtigkeit während der Verwendung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG)
Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen
während der Verwendung sicherstellen. Es dürfen unter anderem keine Sicherungszeichen
verletzt werden. Außerdem muss der Verwender sicherstellen, dass die zulässige
Verkehrsfehlergrenze stets eingehalten wird. Eine Voraussetzung dazu ist zum Beispiel die
Verwendung entsprechend der Bedienungsanleitung und innerhalb des zulässigen
Messbereiches.
4. Verwendung von geeichten Messgeräten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG)
Der Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder
bereitgehalten werden.
5. Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)
Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte
Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch
elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach
Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.
6. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)
Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der
nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen. Näheres kann man einem
gesonderten Informationsblatt entnehmen. (Unter http://www.agme.de abrufbar)
7. Überwachung der Verwendung von Messgeräten
Die Eichbehörden sind für die Überwachung der Verwendung von Messgeräten zuständig. Sie
sind befugt, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und Messgeräte zu
prüfen. Der Verwender hat die Eichbediensteten bei der Überwachung zu unterstützen und
Auskünfte zu erteilen. Zudem wurden die Befugnisse bei dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auf das Betreten von Wohnräumen ausgeweitet.
8. Verwendung von Messwerten
Die Regelungen des MessEG sind auch auf Messwerte anzuwenden (§ 1 Nr. 4 MessEG).
Messwerte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit einem Messgerät, welches
bestimmungsgemäß verwendet wurde, bestimmt wurden. Wer Messwerte verwendet, hat
sich zu vergewissern, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Hierzu gibt es jedoch eine Gesetzeslücke, die die Verwendung von gespeicherten Leergewichten ermöglicht, unter anderem sind Feste Gebinde wie z.B. Container ausgenommen. Auch dürfen gespeicherte Leergewichte verwendet werden, wenn alle davon betroffenen Parteien (Vertragspartner), davon in Kenntnis gesetzt wurden und schriftlich eingewilligt haben und damit Versichern, dass das gespeicherte Leergewicht niemals angezweifelt wird.
9. Verstöße gegen das MessEG
Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen
eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden.
Das Einstiegsbußgeld für den kleinen Mann liegt bei etwa 500€