Neues Eichgesetz seit 01.01.2015

  • Hallo,
    habt ihr alle die Gesetzesänderung zum 01.01.2015 (ja, 2015) mitbekommen?

    https://ssl.bremen.de/eichamt/sixcms…der+V3.4935.pdf

    1. Korrekte Verwendung von Messgeräten

    Messgeräte müssen bestimmungsgemäß aufgestellt, angeschlossen, gehandhabt, gewartet
    und verwendet werden.


    2. Antrag auf Eichung (§ 37 Abs. 3 und § 38 MessEG)

    Das MessEG verpflichtet die Verwender von Messgeräten, die Eichung rechtzeitig zu
    beantragen. Erfolgt der Antrag auf Eichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist,
    wird das Messgerät einem geeichten Messgerät dann gleichgestellt, wenn es dem
    zuständigen Eichamt nicht mehr möglich ist, die Eichung bis zum Ablauf der Eichfrist
    durchzuführen. Das Messgerät darf dann bis zur Eichung weiter verwendet werden.


    3. Messrichtigkeit während der Verwendung (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG)

    Der Verwender eines Messgerätes muss die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen
    während der Verwendung sicherstellen. Es dürfen unter anderem keine Sicherungszeichen
    verletzt werden. Außerdem muss der Verwender sicherstellen, dass die zulässige
    Verkehrsfehlergrenze stets eingehalten wird. Eine Voraussetzung dazu ist zum Beispiel die
    Verwendung entsprechend der Bedienungsanleitung und innerhalb des zulässigen
    Messbereiches.


    4. Verwendung von geeichten Messgeräten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 und § 37 Abs. 1 MessEG)

    Der Verwender hat sicherzustellen, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet oder
    bereitgehalten werden.


    5. Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG)

    Verwender von Messgeräten müssen sicherstellen, dass Nachweise über erfolgte
    Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch
    elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach
    Ablauf der Eichfrist, längstens jedoch für 5 Jahre, aufbewahrt werden.


    6. Anzeigepflicht (§ 32 Abs. 1 und 2 MessEG)

    Wer neue oder erneuerte Messgeräte (außer Maßverkörperungen) verwendet, hat diese der
    nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme
    anzuzeigen. Die Pflicht gilt nicht für Zusatzeinrichtungen. Näheres kann man einem
    gesonderten Informationsblatt entnehmen. (Unter http://www.agme.de abrufbar)


    7. Überwachung der Verwendung von Messgeräten

    Die Eichbehörden sind für die Überwachung der Verwendung von Messgeräten zuständig. Sie
    sind befugt, Grundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und Messgeräte zu
    prüfen. Der Verwender hat die Eichbediensteten bei der Überwachung zu unterstützen und
    Auskünfte zu erteilen. Zudem wurden die Befugnisse bei dringenden Gefahren für die
    öffentliche Sicherheit und Ordnung auf das Betreten von Wohnräumen ausgeweitet.


    8. Verwendung von Messwerten

    Die Regelungen des MessEG sind auch auf Messwerte anzuwenden (§ 1 Nr. 4 MessEG).
    Messwerte dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie mit einem Messgerät, welches
    bestimmungsgemäß verwendet wurde, bestimmt wurden. Wer Messwerte verwendet, hat
    sich zu vergewissern, dass die Messgeräte den gesetzlichen Anforderungen genügen.
    Hierzu gibt es jedoch eine Gesetzeslücke, die die Verwendung von gespeicherten Leergewichten ermöglicht, unter anderem sind Feste Gebinde wie z.B. Container ausgenommen. Auch dürfen gespeicherte Leergewichte verwendet werden, wenn alle davon betroffenen Parteien (Vertragspartner), davon in Kenntnis gesetzt wurden und schriftlich eingewilligt haben und damit Versichern, dass das gespeicherte Leergewicht niemals angezweifelt wird.


    9. Verstöße gegen das MessEG

    Wer als Verwender von Messgeräten oder Messwerten fahrlässig oder vorsätzlich gegen
    eichrechtliche Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann
    mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden.
    Das Einstiegsbußgeld für den kleinen Mann liegt bei etwa 500€